Wie viel Jahre muß man verheiratet sein, damit der Partner Witwenrente bekommt?

Thema vom 28-01-2010

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Mein Mann und Frau, lebte viele Jahre als Kollege. Als ihr Mann krank wurde, dass sie schnell geheiratet. Nachdem der Mann gestorben war, wurde die Rente verweigert. Nach vielem hin und her, aber jetzt erhalten Sie eine Witwenrente. Zuvor war die Wartezeit von 10 Jahren kinderlos Menschen. Mit Kinder wurden sofort in Betracht.

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Die Schweiz an: 7 Jahre der Ehe.

Wenn der Ehemann stirbt, so hat die hinterbliebene Ehefrau einen Anspruch auf eine
Witwenrente. Bei der Witwenrente wird zwischen der großen und der kleinen Witwenrente unterschieden.
Einen Anspruch auf die große Witwenrente hat die Ehefrau, wenn der verstorbene Ehemann die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zudem muss die Witwe noch eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie muss erwerbsgemindert sein
- Sie muss ein minderjähriges waisenrentenberechtigtes Kind erziehen
- Sie muss bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben
Wenn keine dieser Bedingungen erfüllt werden, hat die Witwe einen Anspruch auf die kleine Witwenrente, wenn der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die kleine Witwenrente wird nur für zwei Jahre gezahlt.
Ob überhaupt ein Anspruch auf eine Witwenrente besteht hängt unter anderem auch von der Dauer der Ehe ab. Wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden hat besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente, es sei denn es kann ausgeschlossen werden, dass die Ehe nicht nur zu dem Zweck geschlossen wurde, um eine Hinterbliebenenrente zu sichern.
Wurde ein Rentensplitting durchgeführt, so besteht auch kein Anspruch auf Witwenrente.
Die Höhe der Witwenrenten ist in den ersten drei Monaten unabhängig davon ob es eine kleine oder eine große Witwenrente ist, immer gleich. Sie wird in Höhe einer Versichertenrente gezahlt. Man spricht auch vom Sterbevierteljahr.
Nach Ablauf der ersten drei Monate erfolgt die Berechnung der Witwenrente wie folgt:
- Die kleine Witwenrente beträgt 25 % der Versichertenrente
- Die große Witwenrente beträgt 55 % der Versichertenrente
- Einkünfte der Witwe werden im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Rente angerechnet
- Es kann ein Zuschlag für Kindererziehung zur Rente beantragt werden.
Sollte die Witwe wieder heiraten, so fällt die Witwenrente in dem Monat weg, in dem die Ehe geschlossen wird. Die Witwe erhält dann eine so genannte Abfindung. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
- Bei der kleinen Witwenrente werden die bis zum ursprünglichen Ende der Befristung zustehenden Beträge gezahlt.
- Bei der großen Witwenrente wird das 24-fache des Monatsbeitrages der Rente gezahlt.
Eine Witwenrente kann, sollte die neue Ehe nicht halten oder diese für nichtig erklärt werden, einmalig wieder aufleben. Man spricht dann von der Rente nach dem vorletzen Ehegatten. Wenn die Witwe allerdings noch ein weiteres Mal heiratet, so kann die Witwenrente dann unter keinen Umständen wieder aufleben.
Zum 01.01.2002 wurde das Hinterbliebenenrecht durch das Altersvermögensergänzungsgesetz neu geordnet. Die hat zur Folge, dass das alte Recht für Ehepaare gilt, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und bei denen der ältere Partner an diesem Tag bereits mindesten 40 Jahre alt ist und ein Ehepartner vor dem 01.01.2002 verstorben ist.
Abweichend zur neuen Regelung sieht das Recht in diesem Fall vor:
- Das die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden haben musste
- Das die kleine Witwenrente nicht auf zwei Jahre befristet ist.
- Das die große Witwenrente 60 % der Versichertenrente beträgt.
- Das kein Zuschlag für die Kindererziehung geleistet wird.
- Das ein Rentensplitting nicht möglich ist.
Witwerrente
Verstirbt die Ehefrau so hat der hinterbliebene Ehemann einen Anspruch auf eine Witwerrente. Für die Witwerrente gelten die gleichen Bedingungen wie für die Witwenrente. Die Ehefrau muss allerdings nach dem 31.12.1985 gestorben sein.
Auch die Witwenrente bzw. die Witwerrente muss, wie alle anderen Renten auch, beantragt werden.

Ehe meines Wissens, wenn die Einzel-oder beherrschende Zweck Versorgung von Hinterbliebenen Anspruch ist auch nicht die Ehe zu diskutieren kann als mindestens ein Jahr über die Zeit betrachtet werden, sofern heritatet Gedanken. Jährliche gilt nicht, bestanden haben muß.

Mindestlaufzeit – siehe den unten stehenden Link: "… eine neue Ehe, neue Ehegatte Fall Away über Renten-Zeit Witwen-und Witwenrente. Wenn die Abfindung. Wird eine Ehe, die vor dem 01.01.2002, gibt es mit" Ja "beim Standesamt der Witwen-Rente beantragen. Marriage oder zumindest Zeit! 31.12.2001 Wenn nach der Hochzeit, die Ehe mindestens 1 Jahr und lebendig zu halten, dass eine Witwe oder Witwer-Rente sollte gedauert haben, wenn die Ehe nur oder vor allem wegen der Zeit vor werde die Versorgung war nicht die geringste .. wenn man nicht zu einem Tod durch Unfall treten weniger Zeit erforderlich ist. … "

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