Aufbauseminar nach der Führerschein-Probezeit?

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Meine Probezeit für den Führerschein endet am 16. Februar. Nun habe ich mich gestern mit einem Freund über das neue Gesetz gezofft, dass man ja unter 21 dann trotzdem keinen Alkohol trinken kann. Das ist ja klar und logisch.
Aber es wird einem ja unter anderem ein Aufbauseminar angedroht. Dieses kann aber doch nicht mehr nach dem Ende der Probezeit verhängt werden? Wer weiß da was?
Wie sieht es mit der Verlängerung der Probezeit aus? Die kann doch auch nur innerhalb der bestehenden Probezeit verhängt werden, oder!?
P.S. Für die Moralisten: Ich will mich nicht im Straßenverkehr betrinken… Ich will es lediglich wissen :)

Kommentare (1)

Das Alkoholverbot für Fahranfänger wird im neu eingefügten § 24c StVG geregelt.
Demnach trifft die Regelung solche Fahrer, die mindestens EINE der beiden folgenden Kategorien erfüllen:
- Fahrerlaubnis auf Probe
- Alter unter 21 Jahre.
Die Strafe ist für Probezeitler und nicht- Probezeitler gleich: Nach TB-Nr. 243 BKat beträgt der Regelsatz 125 Euro, 2 Punkte werden im VZR eingetragen.
Bei diesem Verstoß handelt es sich um einen A- Verstoß. Wenn ein Probezeitler einen A- Verstoß begeht, muß die Führerscheinstelle weitere Maßnahmen anordnen (beim ersten Mal ist das die Verlängerung der Probezeit und die Anordnung des Aufbauseminars). Diese Maßnahmen gehören nicht zur gesetzlichen Strafe, sondern sind verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die daraus resultieren, dass ein entsprechender Verstoß rechtskräftig geworden ist (also zeitlich später als die Strafe).
Das ist eine wichtige Trennung: Grundsätzlich sind alle Strafen (also unabhängig vom konkreten Beispiel des Alkoholverbots) für alle Autofahrer gleich, ob Probezeit oder nicht.
Für Probezeitler folgen aber auf verwaltungsrechtlicher Ebene weitere Maßnahmen, wenn die Führerscheinstelle erfährt, daß ein A- Verstoß rechtskräftig geworden ist.
Für den konkreten Fall heißt das also: Einem Nicht- Probezeitler, der jünger ist als 21 und gegen das Alkoholverbot verstößt, droht die oben genannte Strafe.
Weitere Maßnahmen folgen jedoch nicht.
Entscheidend bei der Beurteilung ist übrigens der Tattag. Begeht also jemand innerhalb der Probezeit einen Verstoß, der nach Ablauf der Probezeit erst geahndet wird, so treffen ihn dennoch die Probezeitmaßnahmen, die Probezeit wird in einem solchen Fall rückwirkend verlängert (steht so ausdrücklich in § 2a Abs. 2 StVG)
Bei weiteren Fragen einfach fragen :)
mfG
Kwazulu

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