ALG II und Miete
Wohnkosten.
Das Jobcenter übernimmt die Kosten der Unterkunft wie folgt:
Bei Neuvermietung gilt:
1-Personen-Haushalt 360,– Euro
2-Personen-Haushalt 444,– Euro
3-Personen-Haushalt 542,– Euro
4-Personen-Haushalt 619,– Euro
5-Personen-Haushalt 705,– Euro
Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich der Richtwert um 50,– Euro. Es kommt ***NICHT*** mehr auf die Größe der Wohnung sondern allein auf die tatsächlichen Kosten an. Bei bestehenden Mietverhältnissen werden die Kosten der Wohnung einschließlich Heizung zunächst für ein Jahr übernommen. Soweit die Kosten die obigen Richtwerte übersteigen gelten diese nach Ablauf des Jahres. In begründeten Einzelfällen können die Richtwerte um bis zu 10 % überschritten werden. Das gilt insbesondere bei Schwangeren, Alleinerziehenden, über 60-jährigen Hilfeempfangende, Familien mit Kleinkindern und Menschen mit mindestens 15-jähriger Wohndauer. Letztlich auch für zweckentsprechend genutzte behindertengerechte Wohnungen insbes. für Rollstuhlfahrer. http://www.bbk-berlin.de/cms/site/side68…
Berechnung der Nebenkosten
Hier ist zu unterscheiden zwischen Heizkosten und sonstigen Mietnebenkosten, wie Warmwasser, Strom usw.
Die Kosten für Strom, Warmwasser oder Gas zum Kochen werden nicht übernommen und sind demnach aus der Regelleistung zu bestreiten.
Übernommen werden jedoch angemessene Heizungskosten. In den Fällen, in denen Warmwasser nicht über einen elektrischen Boiler, sondern über die Heizungsanlage erzeugt wird, sind die Kosten hierfür von der Summe der Kosten für Heizung abzuziehen und vom Leistungsempfänger aus der Regelleistung zu begleichen.
Üblich ist hier je nach Ort ein Abzug in Höhe von bis zu 18 % von den Heizungskosten. Einige Träger legen hierbei auch einen Festbetrag pro m² Wohnfläche fest.
Rechtswidrig ist ein solcher Abzug in Fällen, in denen Warmwasser elektrisch erhitzt wird.
Eine ähnliche Problematik ergibt sich zudem, wenn Gas sowohl zum Kochen als auch zum Heizen verwendet wird.
Auch für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung können sämtliche Verbrauchskosten, sowie Schuldzinsen, Grundsteuer, Schornsteinfeger und Gebäudehaftpflichtversicherung übernommen werden, soweit diese angemessen sind.
Nebenkostenabrechnung / Nachzahlung
Die Übernahme der Kosten einer Nachzahlung auf die geleisteten Vorauszahlungen der Mietnebenkosten kann beim zuständigen Träger beantragt werden.
Die Übernahme erfolgt im Rahmen der Angemessenheit der Kosten. Darüber hinaus ist ausnahmsweise eine Übernahme, gegebenenfalls auch als Darlehn, möglich. http://www.sozialleistungen.info/con/har…
RL
Das hängt von der Mietspiegel von der Bedeutung der Größe bis 5 Personen, 105 qm, vorzugsweise direkt von den Beamten sind, sie zu stellen ist immer auf, wenn das Haus gebaut wurde und so.
T.E.U.T.
Es hängt alles davon ab, wo Sie leben, so dass die Mietpreise für vergleichbare Wohnungen, die schnellste Antwort, die Sie erhalten, wenn Arge
ALG II und Miete
Wohnkosten.
Das Jobcenter übernimmt die Kosten der Unterkunft wie folgt:
Bei Neuvermietung gilt:
1-Personen-Haushalt 360,– Euro
2-Personen-Haushalt 444,– Euro
3-Personen-Haushalt 542,– Euro
4-Personen-Haushalt 619,– Euro
5-Personen-Haushalt 705,– Euro
Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich der Richtwert um 50,– Euro. Es kommt ***NICHT*** mehr auf die Größe der Wohnung sondern allein auf die tatsächlichen Kosten an. Bei bestehenden Mietverhältnissen werden die Kosten der Wohnung einschließlich Heizung zunächst für ein Jahr übernommen. Soweit die Kosten die obigen Richtwerte übersteigen gelten diese nach Ablauf des Jahres. In begründeten Einzelfällen können die Richtwerte um bis zu 10 % überschritten werden. Das gilt insbesondere bei Schwangeren, Alleinerziehenden, über 60-jährigen Hilfeempfangende, Familien mit Kleinkindern und Menschen mit mindestens 15-jähriger Wohndauer. Letztlich auch für zweckentsprechend genutzte behindertengerechte Wohnungen insbes. für Rollstuhlfahrer. http://www.bbk-berlin.de/cms/site/side68…
Berechnung der Nebenkosten
Hier ist zu unterscheiden zwischen Heizkosten und sonstigen Mietnebenkosten, wie Warmwasser, Strom usw.
Die Kosten für Strom, Warmwasser oder Gas zum Kochen werden nicht übernommen und sind demnach aus der Regelleistung zu bestreiten.
Übernommen werden jedoch angemessene Heizungskosten. In den Fällen, in denen Warmwasser nicht über einen elektrischen Boiler, sondern über die Heizungsanlage erzeugt wird, sind die Kosten hierfür von der Summe der Kosten für Heizung abzuziehen und vom Leistungsempfänger aus der Regelleistung zu begleichen.
Üblich ist hier je nach Ort ein Abzug in Höhe von bis zu 18 % von den Heizungskosten. Einige Träger legen hierbei auch einen Festbetrag pro m² Wohnfläche fest.
Rechtswidrig ist ein solcher Abzug in Fällen, in denen Warmwasser elektrisch erhitzt wird.
Eine ähnliche Problematik ergibt sich zudem, wenn Gas sowohl zum Kochen als auch zum Heizen verwendet wird.
Auch für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung können sämtliche Verbrauchskosten, sowie Schuldzinsen, Grundsteuer, Schornsteinfeger und Gebäudehaftpflichtversicherung übernommen werden, soweit diese angemessen sind.
Nebenkostenabrechnung / Nachzahlung
Die Übernahme der Kosten einer Nachzahlung auf die geleisteten Vorauszahlungen der Mietnebenkosten kann beim zuständigen Träger beantragt werden.
Die Übernahme erfolgt im Rahmen der Angemessenheit der Kosten. Darüber hinaus ist ausnahmsweise eine Übernahme, gegebenenfalls auch als Darlehn, möglich. http://www.sozialleistungen.info/con/har…
Das hängt von der Mietspiegel von der Bedeutung der Größe bis 5 Personen, 105 qm, vorzugsweise direkt von den Beamten sind, sie zu stellen ist immer auf, wenn das Haus gebaut wurde und so.
Es hängt alles davon ab, wo Sie leben, so dass die Mietpreise für vergleichbare Wohnungen, die schnellste Antwort, die Sie erhalten, wenn Arge